SampVerfG
Gestern gab es mal wieder ein Urteil der Bundesverfassungsrichter. Konkret befassten sich die Richter mit einem Urteil eines anderen Bundesgerichts, nämlich des Bundesgerichtshof. Der hatte vor einiger Zeit geurteilt, dass eine Übernahme kleinster Tonschnipsel ohne Einwilligung des Rechteinhabers dieser Tonschnipsel nur dann erlaubt sei, wenn die konkrete Aufnahme irgendwie besonders einmalig sei. Auf dem BGH-Urteil basiert übrigens auch der Anspruch der Zeitungsverleger, sie bräuchten ein Lügenschutzrecht, weil bereits die Übernahme kleinster Lügenbestandteile ja einen enormen Schaden verursachen würde.
Nun, mit diesem Urteil haben sich die Verfassungsrichter also auseinandergesetzt, und sie fanden den Maßstab der BGH-Richter nicht passend. Bei derart kleinen Ausschnitten (hier waren sie wohl gerade mal zwei Sekunden lang), müsste man mindestens abwägen zwischen der vermeintlichen Schöpfungshöhe einerseits und der Kunstfreiheit andererseits. Nachdem das bisherige Urteil sich zu einer solchen Abwägung nicht äußert, dürfen sich dann demnächst mal wieder andere Richter mit der Frage beschäftigen, ob zwei Sekunden Geräusch in immer wieder wiederholter Form bei der akustischen Darstellung eines Anderen genehmigungsfrei druntergelegt werden dürften. MAl sehen, wie die anderen Richter sich so entscheiden.
Oh, wenn das Urteil des BGH hinfällig ist, kann dann aigentlich auch das europarechtlich unwirksame, praktisch niemandem helfende, fortschrittsfeindliche Lügenschutzgeld-Gesetz weg? Oder müssen wir da abwarten, bis Verlegern auffällt, dass das Gesetz ihnen schadet?