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geheimst

Der nicht-öffentliche Gesetzentwurf zur Internetzensur ist da. Alvar Freude konnte das Dokument auf einen Scanner packen und einscannen. Das Ergebnis des Scans mit nachfolgender OCR findet sich inklusive Kommentar auch bei ihm im Blog. Überraschungen gibt es kaum, bis auf eine Kleinigkleit:

(2) Die Sperrliste nach § 2 Abs. 4a BKA-G ist streng vertraulich. Die Sperrliste ist durch geeignete Maßnahmen gegen Kenntnisnahme Dritter zu sichern, die an den technischen Maßnahmen zur Vornahme von Sperrungen unbeteiligt sind.

Die Zensurliste muss also gemäß der First Rule strengst geheimst. Wer es wagen sollte, über die Zensur zu berichten, und dabei irgendwie auf die Zensurliste zu verweisen wird per Hausdurchsuchung eingeschüchtert, weil ja jeder, der über die Zensurliste berichtet, auch alle Kinderporno-Seiten angesurft, und alles Material heruntergeladen haben muss. Anders kann man ja nicht über die Zensur berichten.

Übrigens vermisse ich in dem Gesetzentwürfchen immer noch eine Regelung, wie Internetseiten überhaupt jemals wieder von der Zensurliste entfernt werden könnten, oder Bürger gar gegen unrechtmäßige Zensur vorgehen könnten.

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