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Dienstag, 4. April 2006
Kreuzungsparken
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Kommentare
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(Linear | Verschachtelt)
Man sollte nicht nur nicht, man darf auch nicht.
§ 12 StVO
(3) Das Parken ist unzulässig
1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
(http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__12.html)
§ 12 StVO
(3) Das Parken ist unzulässig
1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
(http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__12.html)
#1
am
04.04.2006 19:54
Das scheint den Fahrer des Autos aber nicht im geringsten zu stören.
Müsstest du nicht das Kennzeichen dieses Kraftfahrzeuges unkenntlich machen?
#2
am
04.04.2006 20:09
Ich wüsste nicht, wieso ich das müssen würde. Meines Wissens gibt es kein Recht, unerkannt falsch(siehe Kommentar #1) zu parken. Persönlichkeitsrechte besitzt ein Auto ja wohl auch nicht, und der Fahrer ist auch nicht zu sehen. => Wenn mir nicht gerade jemand einen triftigen Grund nennen kann, dann lasse ich das Bild so stehen.
Nicht jeder kann sich den Halter zum Fahrzeug ermitteln lassen. Da sind die Persönlichkeitsrechte (des Halters) m.E. gewahrt. Davon abgesehen: Ich kann es überhaupt nicht lesen.
#3
am
04.04.2006 21:26
Ich könnte jetzt gemein sein, und Dir die Nummer verraten (Irgendwie kann ich das auch auf dem kleinen Bild lesen), aber dann würde Tante Google das auch finden können...
Ich kenne den Fahrer (Fahrerin?) nicht, deswegen weiß ich auch nichts über dessen/deren Kopfbedeckungen.





