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noch mehr Rechtsverständnis

Nach den gestern hier dokumentierten Fällen von eigenwilligem Rechtsverständnis gibt es auch heute wieder einen neuen Fall: Diesmal ist ein Musterformular, das vom Bundesjustizministerium zur Verfügung gestellt wurde, mit dem Händler einen Formulierungsvorschlag zum Rückgaberecht bei Bestellungen im Bereich des 'Fernabsatzes' (also per Internet oder Telefon) erhalten. Die Formulierng des Musterformulars war dem Landgericht Halle zu ungenau, wie man auch dem hier dokumentierten Urteil entnehmen kann.

Nachdem ich mir die Muster-Formulierung durchgelesen habe, kann ich nachvollziehen, warum das Gericht den Text nicht für eindeutig hält. Immerhin besagt der zweite Absatz des hier relevanten Paragraphen 312d des Bürgerlichen GesetzBuches, dass die Widerrufsfrist frühestens mit der Lieferung der Ware beginnt, was aus dem Mustertext nicht erkennbar ist. Immerhin steht da "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.".

Unklar ist mir allerdings, wie es dazu kommen konnte, dass das Bundesjustizministerium, also eigentlich das Ministerium, bei dem man hohe juristische Kenntnisse erwarten würde, eine so schwammige Formulierung veröffentlichen konnte. Diejenigen Händler, die darauf vertraut haben, dass die Formulierung des Ministeriums schon stimmen würde, sind jetzt die Gekniffenen. Laut dem Heise-Beitrag steht Händlern, die die Formulierung übernommen haben, und dadurch Schäden erleiden, möglicherweise sogar ein Regressanspruch gegenüber dem Ministerium zu. Als Steuerzahler möchte ich hiermit den verantwortlichen Mitarbeitern des Ministeriums herzlich dafür danken, dass sie so großzügig mit meinen Steuergeldern umgehen.

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