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Vergessteil

Der Europäische Gerichtshif (gerne als EuGH abgekürzt) hat mal wieder geurteilt. Es ging um die Klage einer Einzelperson, die bestimmte Informationen in Suchmaschinen im Internetz nicht mehr gefunden haben wollte, aber die Informationen auf den Internetseiten, wo sie immer noch standen auch nicht löschen lassen konnte. Da hatte zuletzt der Generalanwalt seine Empfehlung veröffentlicht, die darauf hinauslief, die Klage doch abzulehnen. Wenn der Kläger nicht will, dass bestimmte Informationen zu finden wären, müsste er sich an die Seiten wenden, die die Informationen veröffentlichen. Klingt logisch. Das fanden nun aber die Richter des EuGH nicht, und haben im Gegenteil geurteilt, dass Suchmaschinen die Suchergebnisse zu filtern hätten, weil es ein "Recht auf Vergessen" gäbe. 

Einhellige Meinung dverschiedener bloggender Juristen: Das geht so nicht.

Schmackhaftes Detail: Nachdem der EuGH in der Veröffentlichung des Urteils den Namen des Klägers nennt, gibt es damit eine weitere Seite im Netz, wo der NAme des Klägers und die Tatsachen, die dieser nicht mehr gefunden wissen will, veröffentlicht. Ob Google die Seite auch nicht finden dürfen wird, steht noch nicht fest.

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