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Staatsanwalt muss ermitteln

Ein interessantes Detail in der Strafsache gegen Jörg Tauss bringt Rechtsanwalt Thomas Stadler auf: Der Bericht am Wochenende darüber, wie viele Fotos und Videos gefunden worden seien, ist offenbar Teil der Ermittlungsakte. Deren Veröffentlichung fällt unter den Paragraphen 353d des Strafgesetzbuchs, und zwar Absatz 3:

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer [...] (3) die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.

Na, dann warten wir doch mal ab, ob da in nächster Zukunft ein Strafverfahren gegen Beamten in Polizei oder Staatsanwaltschaft eröffnet wird. Ich erwarte, dass SpOn darüber mindestens genauso prominent berichtet, wie über die Ermittlungen gegen Tauss.

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