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Zensurteil

Im Podcast hatte ich das schon, hier darf es auch noch erwähnt werden: Und zwar hat der Bundesgerichtshof ein Urteil gefällt, mit dem Urheberrechtsverwerter bei Internetzugangsanbietern die Zugangserschwerung zu Webseiten verlangen können, auf denen (angeblich) Rechte verletzt werden, deren Verwertung bei den Verwertern liegt. Konkret ging es um zwei Verfahren, wo jeweils eine Webseite Ziel der Sperrwünsche war, und der BGH hat also geurteilt, dass die Verwerter vor dem Sperrwunsch konkret zwei andere Ziele verfolgen müssten: Entfernung der rechtsverletzenden Inhalte beim Betreiber der Seite oder Entfernung der Seite bei dessen Hosting-Provider. Erst danach dürfen die Verwerter eine Zugangserschwerung bestellen. Juristisch steht das Urteil wohl auf eher unsicheren Füßen, nachdem es noch nicht komplett öffentlich ist, lässt sich dazu aber keine fundierte Betrachtung anfertigen. Versucht haben das Rechtsanwalt Thomas Stadlerauf seinem Blog und (vermutlich auch Rechtsanwalt) Reto Manz auf dem Seinigen.

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